dd. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die im präventivpolizeilichen Bereich tätigen Sicherheitsorgane im Rahmen der Funkaufklärung (Art. 14a E-BWIS) über Informationsbeschaffungsmöglichkeiten verfügen, die den Strafverfolgungsbehörden nicht zustehen (vgl. Art. 269 ff. StPO e contrario). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Weitergabe von entsprechend gewonnenen Informationen an Strafverfolgungsbehörden erfolgen darf. Die Ausführungen unter Ziffer II.4.k. gelten sinngemäss auch hier.