Wenn der Gesetzgeber die Regelung dieser und anderer wichtiger Fragen (z.B. Organisation der Triage) ohne jede Vorgabe an den Verordnungsgeber delegiert, so kommt der Gesetzgeber seiner Verantwortung, einen wirksamen Grundrechtsschutz sicherzustellen, nicht im nötigen Mass nach. Die Absätze 4 und 5 des Art. 14a E-BWIS sind zu offen formuliert. 236 Art. 14a E-BWIS genügt in seiner jetzigen Fassung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine grundrechtsrelevante Regelung nicht.