Aufgrund der heute geltenden Regelung in der Verordnung vom 15. Oktober 2003 über die elektronische Kriegführung (VEKF; SR 510.292) kann man sich eine Vorstellung davon machen, in welcher Weise der Verordnungsgeber den in Art. 14a Abs. 5 E-BWIS erteilten Regelungsauftrag in etwa umsetzen dürfte (vgl. insb. Art. 2 ff. und 14 ff. VEKF). Von Interesse ist hier beispielsweise Art. 15 VEKF.