Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist auch eine wirksame Sicherung der Grundrechte geschuldet. Da die Erhebung von persönlichen Daten mit den Mitteln der Funkaufklärung für die Betroffenen nicht erkennbar ist (und somit ein Ansatzpunkt für Nachfragen oder Beschwerden fehlt), ist entscheidend, ob die allgemeinen Sicherungen und Kontrollen einen wirksamen Schutz der Grundrechte gewährleisten.