bb. Eine gesetzliche Grundlage wird mit Art. 14a E-BWIS geschaffen. Ein rechtfertigendes öffentliches Interesse kann bejaht werden. Die gewählte Formulierung («kann») ermöglicht eine Anwendung der Bestimmung im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips. Der Erlass der geplanten Bestimmung für sich allein greift nicht in unantastbare grundrechtliche Kerngehalte ein. Die Bestimmung ist somit einer grundrechtskonformen Auslegung und Anwendung grundsätzlich zugänglich. Wie vorne dargelegt (vgl. II.3.), genügt dies allein nicht. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist auch eine wirksame Sicherung der Grundrechte geschuldet.