BWIS), sind auch die einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Wie bereits erörtert, kann die Funkaufklärung auch in den nun interessierenden übrigen Bereichen in Grundrechte eingreifen, insbesondere in das Recht auf Schutz der Privatsphäre (vgl. 2.). Diese Eingriffe dürften gewöhnlich weniger schwer wiegen als Eingriffe im Rahmen von Art. 14a Abs. 2 Satz 2 E-BWIS (Ausstrahlungen im Inland, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen). 232 Gleichwohl müssen auch hier die Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten (vgl. I.4.) beachtet werden.