hält der Gesetzesentwurf fest, dass das Bundesamt zur Erfassung und Auswertung befugt ist. 231 Anders als für inländische Ausstrahlungen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen (vgl. vorne a.), stellt Art. 14a E-BWIS für die übrigen Ausstrahlungen keine weiteren gesetzlichen Leitplanken auf. Dies bedeutet nicht, dass die Funkaufklärung in diesen Bereichen nach Belieben eingesetzt werden darf. Neben den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere betreffend Zweck und Aufgaben des Staatsschutzes (Art. 1 und 2 BWIS) und betreffend die Bearbeitung von Personendaten (Art. 15 ff. BWIS), sind auch die einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten.