Gerade in einem grundrechtssensiblen Bereich ist es sehr wichtig, dass der Gesetzgeber die Vorgaben und Verantwortlichkeiten klar formuliert. Schon die unklare Verweiskette – Art. 14a Abs. 2 Satz 2 E-BWIS/Art. 18k Abs. 4 E-BWIS/BÜPF und VÜPF «sinngemäss» – schafft hier erhebliche Unsicherheiten. Diese Unsicherheiten erhöhen sich noch durch das ungeklärte Nebeneinander von Verweiskette und offener allgemeiner Delegationsnorm 229 (Art. 14a Abs. 5 E-BWIS). Im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes muss der Gesetzesentwurf nachgebessert werden.