Für die noch einmal spezieller gelagerte Funkaufklärung (Art. 14a E-BWIS) gilt dies erst recht, denn hier obliegt die Durchführung ja nicht dem (selbstständigen und weisungsunge- 228 bundenen) Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 2 BÜPF) , sondern einer anderen Stelle. Es bleibt unklar, was in diesem anderen organisatorischen Zusammenhang das Wort «sinngemäss» bedeutet und bewirkt.