Bei der entsprechenden Überarbeitung des Kapitels 3a ist im Übrigen zu beachten, dass die Funkaufklärung technikbedingte Besonderheiten aufweist (vgl. vorne 1.), die bei der herkömmlichen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 18k E-BWIS) nicht oder nicht im selben Ausmass bestehen. Solche Besonderheiten können – im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes – einen Bedarf nach spezifischen (zusätzlichen) Schutzvorkehren hervorrufen (so etwa im Zusammenhang mit der sog. Triage von Informationen bzw. beim Umgang mit Zufallsfunden).