223 Vor diesem Hintergrund erscheint es problematisch, wenn es in der Botschaft zur «BWIS II»-Vorlage heisst, die moderne Funkaufklärung sei ein «Mittel zur Informationsbeschaffung aus Quellen, die grundsätzlich öffentlich zugänglich sind», da doch jedermann «mit entsprechender Ausrüstung die Informationen empfangen» könne. So Botschaft «BWIS II», BBl 2007 5087 (wo immerhin implizit eingeräumt wird, dass es dabei gleichwohl zu Eingriffen in die verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre kommen könne). 224 Ebenfalls nicht entscheidend ist unter dem Aspekt des Grundrechtsschutzes, welche Nationalität eine im Rahmen der Funkaufklärung erfasste Person hat.