Für die Frage der Geltung der Grundrechte im Bereich der Funkaufklärung ist diese Unterscheidung, wie bereits erörtert, nicht ausschlaggebend (vgl. 2). Dies hindert den Gesetzgeber indes nicht, diese Unterscheidung vorzunehmen und unterschiedliche rechtliche Regelungen daran zu knüpfen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist entscheidend, dass all diese Regelungen den jeweils einschlägigen grundrechtlichen Anforderungen genügen.