Zusammenfassend ergibt sich: Die einschlägigen Grundrechte schützen nicht nur die geheime, für Dritte insoweit unzugängliche Kommunikation. Die Funkaufklärung im Sinne von Art. 14a E-BWIS kann verschiedene Grundrechte beeinträchtigen, nicht zuletzt auch den Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK). Daher müssen die Anforderungen erfüllt sein, welche die Bundesverfassung bzw. die EMRK an Grundrechtseingriffe stellen (vgl. I.4.).