Nicht abschliessend geklärt ist heute, inwieweit auch die im Ausland stattfindende Telekommunikation in der Schweiz grundrechtlich geschützt ist. Die Frage muss hier nicht in allgemeiner Weise beantwortet werden. 226 Entscheidend ist, dass der grundrechtliche Schutz jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn eine schweizerische Amtsstelle durch Erfassung und Auswertung eines Kommunikationsvorgangs im Ausland Informationen gewinnt, aufbewahrt und allenfalls weitergibt, die unter den verfassungsmässigen Persönlichkeitsschutz fallen. Die im Ausland stattfindende Telekommunikation ist diesfalls hinreichend eng mit inländischem staatlichem Handeln verknüpft.