In räumlicher Hinsicht erstreckt sich der grundrechtliche Schutz der Kommunikation nicht nur auf Vorgänge im Inland. 224 Art. 10 EMRK gewährleistet ausdrücklich die grenzüberschreitende Freiheit der Kommunikation. 225 Entsprechendes gilt auch für die Kommunikationsgrundrechte der schweizerischen Bundesverfassung (insb. Art. 13 und 16 BV). Es gehörte zu den erklärten Zielen der Totalrevision der Bundesverfassung, im nationalen Grundrechtskatalog den Schutzstandard der EMRK nicht zu unterschreiten (vgl. I.4.).