Es liesse sich mit dem verfassungsrechtlichen Grundanliegen eines wirksamen Grundrechtsschutzes (vgl. Art. 35 BV) kaum vereinbaren, das Bestehen oder Nichtbestehen grundrechtlicher Garantien von Zufälligkeiten (Übertragungsart bzw. –weg) abhängig zu machen, welche die Fernmeldeteilnehmenden nicht überblicken können.