Die vorstehenden Überlegungen gelten nicht nur für den herkömmlichen Funkverkehr, sondern auch (und gerade) dann, wenn der Zugriff auf die übertragenen Informationen nur unter Einsatz komplexer technischer Systeme (wie ONYX) möglich ist. 223 Zu berücksichtigen ist unter grundrechtlichem Blickwinkel weiter auch, dass es für die Fernmeldeteilnehmenden oft nicht ohne weiteres ersichtlich ist, ob die Übermittlung – streckenweise – mittels elektromagnetischer Ausstrahlungen (Richtstrahl- oder Satellitenverbindung) erfolgt oder nicht. Es liesse sich mit dem verfassungsrechtlichen Grundanliegen eines wirksamen Grundrechtsschutzes (vgl. Art.