220 Eine andere (hier nicht weiter zu untersuchende) Frage ist, wie schwer ein solcher Eingriff wiegt. Die Eingriffsintensität kann (u.a.) bei der Verhältnismässigkeitsprüfung eine Rolle spielen. 221 Oder allenfalls von der grundrechtlich geschützten «Vertraulichkeit des Fernmeldeverkehrs» (so BGE 126 I 50, 66). 222 Art. 13 Abs. 1 BV spricht ausdrücklich vom Schutz des (Brief-, Post- und) Fernmeldeverkehrs, nicht vom Fernmeldegeheimnis (anders noch Art. 36 Abs. 4 aBV: «Unverletzlichkeit des Post- und Telegrafengeheimnisses»).