218 Art. 321ter StGB (Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses) statuiert in seinem ersten Absatz: «Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.» 219 Entsprechendes gilt auch für das verwaltungsrechtliche Fernmeldegeheimnis (Art. 43 FMG).