Um möglichen Missverständnissen vorzubeugen, empfiehlt es sich, im hier interessierenden Zusammenhang vom grundrechtlichen «Anspruch auf Achtung [des] Fernmeldeverkehrs» zu sprechen (so Art. 13 Abs. 1 BV) 221 und den Begriff «Fernmeldegeheimnis» zu vermeiden, wenn der grundrechtliche Schutz gemeint ist. 222