8 EMRK) greift auch ausserhalb des reinen Privatbereichs. Werden für die Kommunikation von persönlichkeitsrelevanten Daten elektromagnetische Ausstrahlungen genutzt, so ergibt sich aus diesem Umstand – bzw. aus dem Umstand, dass das strafrechtliche (oder verwaltungsrechtliche) Fernmeldegeheimnis seinen Schutz allenfalls nicht entfaltet – kein Freipass für den Staat, die fragliche Kommunikation für Sicherheitszwecke auszuwerten. Auch hier sind die einschlägigen Grundrechte zu wahren (Art. 35 Abs. 2 BV) und die Voraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen einzuhalten (Art. 36 BV). 220