321ter StGB 218) noch spielt, braucht hier nicht näher untersucht zu werden. Denn es kommt nicht auf die sachliche oder territoriale Reichweite des strafrechtlichen Fernmeldegeheimnisses 219 an, wenn es darum geht, den Schutzumfang und die Schutzwirkung der einschlägigen Grundrechte zu bestimmen. Der verfassungsmässige Persönlichkeitsschutz (Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK) greift auch ausserhalb des reinen Privatbereichs.