Wer mit anderen via herkömmlichen Funk 217 kommuniziert, muss damit rechnen, dass die Kommunikation nicht nur vom Adressaten, sondern auch von anderen wahrgenommen werden kann. Entsprechendes gilt auch bei Nutzung anderer elektromagnetischer Ausstrahlungsarten (z.B. Richtstrahl- oder Satellitenverbindung). Die Kommunikation verliert insoweit ihren rein privaten Charakter. Ob und inwieweit in solchen Konstellationen der besondere strafrechtliche Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB 218) noch spielt, braucht hier nicht näher untersucht zu werden.