13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK). Grundrechtlichen Schutz geniessen nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch die sog. Randdaten der Kommunikation. 215 Wie bereits ausgeführt (vgl. I.2.), endet der grundrechtliche Schutz der Privatsphäre nicht zwangsläufig, wenn sich eine Person aus dem Bereich des Privaten hinausbegibt und in den öffentlichen Raum tritt. Das Bundesgericht hat dies im Zusammenhang mit der Überwachung von öffentlichen Plätzen und Strassen mittels Videokameras klargestellt. 216 Entsprechende Überlegungen drängen sich auch im Bereich der Kommunikation mit fernmeldetechnischen Mitteln auf.