2. Grundrechtsschutz im Bereich der Funkaufklärung Elektromagnetische Ausstrahlungen stehen im Dienst der Kommunikation. Die zwischenmenschliche Kommunikation ist unter verschiedenen Titeln grundrechtlich geschützt. Schutz bieten neben dem allgemeinen Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK) auch verschiedene spezifische Garantien, so namentlich die Medienfreiheit (Art. 17 BV), die auch das Redaktionsgeheimnis und den damit verbundenen Quellenschutz umfasst (Art. 17 Abs. 3 BV), weiter das Recht auf Schutz der Privatsphäre, welches namentlich auch das Recht auf Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs garantiert (Art. 13 Abs. 1 BV;