Der Bestimmung liegen zwei Unterscheidungen zugrunde: - erstens die Unterscheidung zwischen elektromagnetischen Ausstrahlungen aus dem Inland und solchen aus dem Ausland; - zweitens – bei den elektromagnetischen Ausstrahlungen aus dem Inland – die Unterscheidung zwischen Ausstrahlungen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen und den übrigen Ausstrahlungen. 214 Für die verfassungsrechtliche Beurteilung dieser Bestimmung spielt eine zentrale Rolle, inwieweit elektromagnetische Ausstrahlungen, die von der Funkaufklärung erfasst werden, grundrechtlich ge-