3 Zum Zweck der Funkaufklärung kann das Bundesamt mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone zusammenarbeiten oder ihnen einen Auftrag erteilen. 4 Die unabhängige Kontrollinstanz nach Artikel 99a des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 überwacht die Rechtmässigkeit der Funkaufklärung. Erstreckt sich die Funkaufklärung auf Verkehr, der dem Fernmeldegeheimnis unterliegt, ist das Verfahren nach den Artikeln 18d und 18e anwendbar. 5 Der Bundesrat regelt die Tätigkeiten, die Organisation und das Verfahren der Funkaufklärung im Einzelnen.