Art. 14a (neu) Funkaufklärung 1 Das Bundesamt kann elektromagnetische Ausstrahlungen von technischen Anlagen oder Telekommunikationssystemen im Ausland erfassen und auswerten. 2 Elektromagnetische Ausstrahlungen aus dem Inland dürfen nur erfasst und ausgewertet werden, soweit sie nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Für elektromagnetische Ausstrahlungen aus dem Inland, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, gelten die Bestimmungen über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Kapitel 3a. 3