Eine Besonderheit der Informationsbeschaffung mittels Funkaufklärung besteht darin, dass bei der Bundesstelle, die mit der technischen Durchführung betraut ist 212, zwangsläufig auch Informationen anfallen (möglicherweise in grosser Zahl), welche keinen Bezug zu den Zwecken und Aufgaben des Staatsschutzes aufweisen. 213 Im Folgenden steht die Prüfung der Grundrechtskonformität von Art. 14a E-BWIS im Vordergrund. Die geplanten Änderungen des Militärgesetzes werden, soweit erforderlich, einbezogen. Die im BWIS einzufügende Bestimmung soll den folgenden Wortlaut erhalten: