4. Ergebnis Die Überprüfung ergibt, dass die beiden Bestimmungen betreffend die besondere Auskunftspflicht der Behörden (Art. 13a E-BWIS) und betreffend die gewerblichen Transporteure (Art. 13c E-BWIS) im Wesentlichen verfassungskonform sind. Den grundrechtlichen Vorgaben entspricht die Regelung insofern noch nicht ganz, als für die Weitergabe von Personendaten, die via Art. 13a bzw. 13c E-BWIS zum DAP gelangt sind, keine hinreichend klaren gesetzlichen Leitplanken gesetzt sind (Art. 17 BWIS). Der Gesetzgeber muss hier aus verfassungsrechtlichen Gründen nachbessern. Dabei steht ihm ein Bewertungs- und Gestaltungsspielraum zu.