Die Eignung der Massnahme kann grundsätzlich bejaht werden. Ob sie erforderlich und zumutbar ist, kann erst bei der Prüfung eines konkreten Einzelfalls abschliessend beurteilt werden. Auf einer generellen Ebene können die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit bejaht werden, da der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit aus der Sicht eines einzelnen gewerblichen Transporteurs im Allgemeinen geringfügig sein dürfte. Es sind nur bereits vorhandene Informationen weiterzugeben; weitergehende Abklärungen sind nicht zu treffen.