Die Umschreibung des Kreises der verpflichteten Unternehmen («Personen, die gewerbsmässig Transporte durchführen oder Transportmittel zur Verfügung stellen oder vermitteln») kann als hinreichend bestimmt eingestuft werden. Die Umschreibung der Auskunftspflicht im Gesetz («Auskünfte über eine bestimmte Leistung») könnte zwar noch präziser gefasst werden, erscheint aber aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig, zumal sich die Pflicht des einzelnen Transporteurs im Fall einer Anfrage aktualisiert und konkretisiert. Die Massnahme verfolgt ein grundsätzlich legitimes öffentliches Interesse von erheblichem Gewicht. Die Eignung der Massnahme kann grundsätzlich bejaht werden.