Die Einschränkung ist gesetzlich vorgesehen. Art. 13c E-BWIS weist eine gewisse Offenheit auf. Bei der Beurteilung unter dem Aspekt des Bestimmtheitsgebotes ist zu berücksichtigen, dass es hier nicht um einen sonderlich schwer wiegenden Eingriff in die Ausübung einer Erwerbstätigkeit geht. Die Umschreibung des Kreises der verpflichteten Unternehmen («Personen, die gewerbsmässig Transporte durchführen oder Transportmittel zur Verfügung stellen oder vermitteln») kann als hinreichend bestimmt eingestuft werden.