Aus der Sicht der betroffenen Person kann die Weitergabe persönlicher Daten an Sicherheitsorgane einen Eingriff in den verfassungsmässigen Persönlichkeitsschutz bewirken. Für die Frage der Vereinbarkeit mit den einschlägigen Grundrechten kann auf die Ausführungen unter Ziffer 2.b verwiesen werden. Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit müssen die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV erfüllen. Darüber hinaus sind die besonderen Anforderungen gemäss Art. 94 BV zu beachten (Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit; Wettbewerbsneutralität). Diese besonderen Anforderungen spielen bei Art. 13c E-BWIS allerdings keine Rolle.