Klarstellung der Weitergabemöglichkeiten im Gesetz erscheint aus grundrechtlicher Sicht geboten (näher dazu vorne II.4.k.). 207 3. Auskunftspflicht gewerblicher Transporteure (Art. 13c E-BWIS) Das Erbringen von Transportdienstleistungen durch private Unternehmen ist durch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) geschützt. 208 Die Auskunftspflicht gewerblicher Transporteure (Art. 13c E-BWIS) tangiert die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.