206 Danach kann der DAP im Einzelfall Personendaten an Sicherheitsorgane von Staaten weitergeben, mit denen die Schweiz diplomatische Beziehungen pflegt, wenn ein Gesetz oder eine genehmigte zwischenstaatliche Vereinbarung es vorsieht oder wenn «a. die Information benötigt wird, um ein auch in der Schweiz strafbares Verbrechen oder Vergehen zu verhindern oder aufzuklären [...]». – Vgl. auch Art. 20 und 20a VWIS. VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 294 Gutachten Giovanni Biaggini