Der Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 BWIS lässt es zu (ja scheint geradezu zu gebieten), dass im Verfahren gemäss Art. 13a E-BWIS erlangte Personendaten für die Verfolgung irgendwelcher Delikte weitergegeben werden. Weder Art. 17 Abs. 1 BWIS noch die ausführende Verordnung enthalten Spezifikationen oder Begrenzungen (vgl. vorne II.4.k.). Ähnlich offen geregelt ist auch die Weitergabe von Per- 206 sonendaten ins Ausland (vgl. insb. Art. 17 Abs. 3 Bst. a).