Wie vorne dargelegt, entspricht die Möglichkeit der Weitergabe von Erkenntnissen, die im Rahmen präventivpolizeilicher Tätigkeiten gewonnen wurden, an die Organe der Strafverfolgung grundsätzlich einem öffentlichen Interesse. Bei der Beurteilung der Verfassungsmässigkeit ist zu berücksichtigen, dass es hier um die Weitergabe von Personendaten geht, - die von Behörden ausserhalb des Sicherheitsbereichs (vgl. Art. 13 Abs. 1 BWIS) zu ganz anderen Zwecken erhoben wurden und - die nur unter qualifizierten Voraussetzungen (Art. 13a E-BWIS) überhaupt zum DAP gelangen konnten.