15 Abs. 5 BWIS), dass für besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile erhöhte Anforderungen gelten (Art. 15 Abs. 1 BWIS), dass die Zugriffsrechte klar geregelt sein müssen (Art. 15 Abs. 3 BWIS) usw. - dd. Als neuralgischer Punkt erweist sich – auch hier (vgl. vorne II.4.k., zu Art. 18a ff. E-BWIS) – die Regelung betreffend die Weitergabe von Personendaten. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BWIS statuiert: «Wenn die gewonnenen Erkenntnisse andern Behörden zur Strafverfolgung oder zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens dienen können, werden sie diesen ohne Verzug zur Verfügung gestellt.»