205 - Die im Rahmen von Art. 13a E-BWIS erlangten Personendaten müssen in der Folge entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für das Bearbeiten und die Weitergabe von Personendaten (Art. 15 ff. BWIS) behandelt werden. Die einschlägigen Vorschriften sehen unter anderem vor, dass die beschafften Informationen nach Richtigkeit und Erheblichkeit bewertet (Art. 15 Abs. 1 BWIS) und gelöscht werden, wenn sie für die Erfüllung der Aufgaben nach BWIS nicht (mehr) notwendig sind (Art. 15 Abs. 5 BWIS), dass für besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile erhöhte Anforderungen gelten (Art.