Die Überprüfung der Bestimmung unter diesem Aspekt ergibt Folgendes: - Gemäss Art. 13d E-BWIS bleiben Berufsgeheimnisse gewahrt. 204 Für bestimmte persönlichkeitsrechtlich besonders sensible Informationen ist die Weitergabe somit von Gesetzes wegen ausgeschlossen. - Die Weitergabe erfolgt nicht im Sinne eines Automatismus. Wie bereits erörtert, kann sich die um Auskunft ersuchte Stelle dem Begehren widersetzen. Im Streitfall ist eine dritte Instanz einzuschalten. Bei dieser handelt es sich um ein unabhängiges Gericht, wenn das Auskunftsbegehren sich an eine Stelle ausserhalb der Bundeszentralverwaltung richtet (Art. 13b E-BWIS). 205 -