cc. Art. 13a E-BWIS ist einer verfassungskonformen (grundrechtskonformen) Auslegung und Anwendung grundsätzlich zugänglich. Für die Beurteilung unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel genügt dies allein nicht. Die gesetzliche Regelung muss insgesamt hinreichend Gewähr für einen wirksamen Grundrechtsschutz bieten (vgl. vorne II.3.). Wie schon bei der Überprüfung der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung ausgeführt (vgl. II.3.a.), droht das Kriterium der Erforderlichkeit im Bereich der präventivpolizeilichen Massnahmen seine begrenzende Kraft einzubüssen. Diese Überlegungen gelten sinngemäss auch hier.