201 Die (in der Vernehmlassungsvorlage noch nicht enthaltene) Spezialvorschrift betreffend Auskunftspflicht der Steuerbehörden (Art. 13a Abs. 2 E-BWIS) bewirkt, dass das um Auskunft ersuchende Sicherheitsorgan die drohende Gefahr und die Notwendigkeit der Auskunftserteilung bereits in einem frühen Stadium spezifizieren muss. 202 Eine weiter gehende Verpflichtung (zu aktiver Informationsbeschaffung) bedürfte einer hinreichend klaren Grundlage in einem Bundesgesetz. Art. 13a Abs. 1 E-BWIS genügt dafür nicht.