Ob die Weitergabe von Personendaten mit den weiteren Anforderungen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 36 Abs. 3 BV) in Einklang steht, kann erst bei der Beurteilung eines konkreten Einzelfalls entschieden werden. Das Kriterium der Erforderlichkeit wird im Text der Norm selbst angesprochen («notwendig») und zur Handlungsvoraussetzung gemacht. Der Erlass einer Norm wie Art. 13a E-BWIS greift für sich allein nicht in unantastbare grundrechtliche Kerngehalte ein.