Die Massnahme verfolgt ein grundsätzlich legitimes öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV) von erheblichem Gewicht (Erkennen und Abwehren von Gefahren für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz in den Bereichen Terrorismus, verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst und verbotener Handel mit Waffen usw.). Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist zunächst festzuhalten, dass die Auskunftspflicht bzw. das Melderecht prinzipiell geeignete Mittel sind, um im öffentlichen Interesse liegende Ziele zu verfolgen und zu fördern.