bb. Eine gesetzliche Grundlage soll mit Art. 13a E-BWIS geschaffen werden. Aus dem Normwortlaut geht hinreichend deutlich hervor (und ist insoweit für Private hinreichend erkennbar und vorhersehbar), dass prinzipiell alle Behörden und Verwaltungsstellen der eidgenössischen und kantonalen Ebene (Art. 13 Abs. 1 und Art. 13a Abs. 1 E-BWIS) sowie alle in der bundesrätlichen Liste enthaltenen Organisationen (Art. 13a Abs. 3 E-BWIS) im Rahmen der gesetzlichen Zwecke zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.