Grundrechtliche Bindungen bestehen nicht nur im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht, sondern auch bei der Ausübung des Melderechts. Art. 13a Abs. 4 E-BWIS bildet die gesetzliche Grundlage für einen grundrechtlich relevanten Vorgang. Die Ermächtigungsnorm dispensiert nicht von der Beachtung der übrigen Anforderungen an Einschränkungen des verfassungsmässigen Persönlichkeitsschutzes. Der mit der Weitergabe von Daten verbundene Eingriff in das auch hier als «Leitgrundrecht» dienende Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre ist somit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV erfüllt sind.