Grundrechtsrelevant ist nicht nur das Erheben und Aufbewahren von Personendaten, sondern auch die Weitergabe. Berührt sind in erster Linie das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre (vgl. Art. 13 BV, insb. Abs. 2; Art. 8 EMRK) und die daraus abgeleiteten verfassungsrechtlichen Datenschutz- Grundsätze (näher dazu vorne I.2.b.), darunter namentlich der Grundsatz der Transparenz im Umgang mit Personendaten sowie der Grundsatz der Zweckbindung. 203