dd. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Regelung betreffend die besondere Auskunftspflicht für weitere Behörden, Verwaltungseinheiten und Organisationen (Art. 13a Abs. 1 E- BWIS) zwar relativ offen formuliert ist, aber unter dem hier untersuchten bundesstaatlichkompetenziellen Aspekt nicht zu beanstanden ist. b. Grundrechtliche Fragen aa. Etwas schwieriger zu beantworten ist die Frage der Vereinbarkeit mit dem verfassungsmässigen Persönlichkeitsschutz (insb. Art. 13 BV; Art. 8 EMRK).