erfüllt sind, d.h. dass die verlangten Auskünfte im konkreten Einzelfall «notwendig sind für das Erkennen oder Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit» und dass es um eines der in Art. 13a Abs. 1 E-BWIS genannten Bedrohungsfelder geht. 201 - Zu berücksichtigen ist weiter, dass den erfassten Behörden, Verwaltungseinheiten und Organisationen aus Art. 13a E-BWIS keine Verpflichtung erwächst, aktiv Informationen zu beschaffen. Die Auskunftspflicht bezieht sich auf bereits vorhandene Informationen. 202